Bilanzierungspflicht
Als Kaufmann i. S. des Handelsgesetzbuches ergibt sich für Sie eine grundsätzliche Buchführungs- und Bilanzierungspflicht. Das gilt entsprechend auch im Steuerrecht.
Befreiung von der Buchführungspflicht, Erstellung einer Steuerbilanz
Haben Sie als Einzelkaufmann (gilt nicht für OHG, KG) in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren (z. B. den Kalenderjahren 2022 und 2023) nicht mehr als € 600.000,00 Umsatzerlöse und nicht mehr als € 60.000,00 Jahresüberschuss erzielt? Wenn ja, dann müssen Sie für das Wirtschaftsjahr 2024 keine Steuerbilanz erstellen. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen, gelten höhere Betragsgrenzen, nämlich € 800.000,00 für Umsatzerlöse und € 80.000,00 für den Jahresüberschuss. In jedem Fall können Sie weiter freiwillig bilanzieren, was Ihnen gegebenenfalls Vorteile bietet. Sprechen Sie mit uns.
Einzureichende Unterlagen
Bei Bilanzierungspflicht benötigen wir von Ihnen relativ zeitnah folgende Unterlagen:
- Kontoblätter nach Konten sortiert
- Datendatei mit den einzelnen Buchungen
- ausgedruckte Summen- und Saldenlisten zum Bilanzstichtag
- Offene-Posten-Liste und gegebenenfalls weitere Informationen über zweifelhafte Forderungen zur Bildung von Einzelwertberichtigungen sowie Informationen über auszubuchende uneinbringliche Forderungen
- alle Umsatzsteuer-Voranmeldungen und die Zusammenfassenden Meldungen (sofern nicht von uns erstellt)
- Aufzeichnungen über Zugänge und Abgänge des Anlagevermögens
- Auszüge der Geschäftskonten, Eingangs- und Ausgangsrechnungen, sonstige Buchungsbelege
- Kassenbuch
Angaben für den Bilanzanhang
Im Anhang der Bilanz müssen wesentliche Daten veröffentlicht werden:*
- Gesamtverbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von einem Jahr (§ 268 Abs. 5 Satz 1 HGB, sofern nicht in der Bilanz ausgewiesen)
- Haftungsverhältnisse: sofern nicht bereits in der Bilanz ausgewiesen (u. a. Verbindlichkeiten aus der Begebung und Übertragung von Wechseln aus Bürgschaften, Wechsel- und Scheckbürgschaften und aus Gewährleistungsverträgen)
- Angaben für die Beurteilung der Finanzlage
- Angabe der Gesamtbezüge: Bitte hier Nachweise über die Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Bezugsrechte, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art der Geschäftsführung und gegebenenfalls des Aufsichtsrats bzw. Beirats oder eines ähnlichen Aufsichtsorgans beifügen.
- Angaben über gebildete Pensionsrückstellungen bzw. Pensionsverpflichtungen, für die keine Rückstellungen gebildet wurden
- Angabe der an Mitglieder der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats gewährten Vorschüsse und Kredite
- die im Jahresdurchschnitt beschäftigten Arbeitnehmer, getrennt nach Arbeitern und Angestellten
*) Zum Teil betrifft dies aber nur große und mittelgroße Kapitalgesellschaften. Falls Ihnen die für Ihre GmbH maßgebliche Größenklasse nicht bekannt ist, setzen Sie sich bitte umgehend mit uns in Verbindung.
Inventurvorbereitung zum Jahreswechsel
Gewerbetreibende müssen jeweils zum Schluss eines Geschäfts-/Wirtschaftsjahres eine Inventur durchführen. Die Inventur muss zeitnah erfolgen, d. h. innerhalb von zehn Tagen vor oder nach dem Bilanzstichtag. Für die Bestandsaufnahme gibt es unterschiedliche Bewertungsverfahren (FIFO bzw. LIFO-Verfahren). Im Interesse eines niedrigen Gewinns sollte bei voraussichtlich dauernder Wertminderung von Vermögensgegenständen vom Wahlrecht der Teilwertabschreibung Gebrauch gemacht werden. Treten Inventurdifferenzen auf (Differenz zwischen dem buchmäßig errechneten Wert und den Ergebnissen der Inventur), kann dies unterschiedliche Ursachen haben (Fehler bei Warenerfassung/Diebstahl). Nehmen Sie in solchen Fällen mit uns Kontakt auf. Wurde das Festwertverfahren angewandt, wäre zu prüfen, ob zum Abschluss des aktuellen Geschäftsjahres eine körperliche Bestandsaufnahme durchzuführen ist. Eine solche muss alle drei Jahre, spätestens aber an jedem 5. Bilanzstichtag erfolgen (R 5.4 EStR 2015).