Antragsveranlagung und Günstigerprüfung
Kapitalanlegerinnen und Kapitalanleger mit einem persönlichen tariflichen Einkommensteuersatz unter dem 25%igen Abgeltungsteuersatz sollten ihre Kapitaleinkünfte bei jeder Einkommensteuererklärung angeben (Anlage KAP) und die Günstigerprüfung beantragen. Es erfolgt dann ggf. eine Besteuerung nach der niedrigeren tariflichen Einkommensteuer. Eine Antragsveranlagung mit Günstigerprüfung kann auch für ein Steuerjahr sinnvoll sein, in dem der Tarifsteuersatz durch Verluste aus anderen Einkunftsarten, z. B. aus Vermietung und Verpachtung, niedriger ist. Die Angabe der Kapitalerträge in der Steuererklärung ist darüber hinaus erforderlich, wenn für diese keine Kapitalertragsteuer einbehalten wurde, z. B. bei ausländischen Einkünften oder wenn die bzw. der Steuerpflichtige Steuererstattungszinsen erhalten hat.
Depotübergreifende Verlustverrechnung
Werden mehrere Wertpapierdepots bei unterschiedlichen Kreditinstituten unterhalten, können Gewinne aus dem einen Depot mit Verlusten aus dem anderen Depot ausgeglichen werden (depotübergreifende Verlustverrechnung). Voraussetzung ist eine Verlustbescheinigung von der Bank. Diese ist bis spätestens 15.12. eines Jahres zu beantragen.
Freistellungsaufträge prüfen/ändern
Zum Jahresende sollten Freistellungsaufträge regelmäßig dahingehend überprüft werden, ob der Sparer-Pauschbetrag (bei Ledigen € 1.000,00 bzw. € 2.000,00 bei Verheirateten) für das jeweilige Depot voraussichtlich erwirtschaftet werden kann. Gegebenenfalls sollten die Freibeträge neu verteilt werden.
Vermietungen an nahe Angehörige
Soll das Finanzamt bei Vermietung an nahe Angehörige den vollen Werbungskostenabzug im laufenden und auch im nächsten Kalenderjahr anerkennen, muss die vereinbarte Miete bei der Vermietung an nahe Angehörige mindestens 50 % der ortsüblichen Warmmiete betragen. Prüfen Sie daher zum Jahresende, ob die mit der bzw. dem nahen Angehörigen vereinbarte Miete diesem Preisniveau entspricht. Auf der sicheren Seite sind Sie allerdings, wenn der Mietpreis mindestens 66 % der ortsüblichen Miete beträgt. Denn in diesem Fall gilt das Mietverhältnis per Gesetz als „entgeltlich“ (§ 21 Abs. 2 Satz 2 EStG). Es muss in diesem Fall keine positive Überschussprognose erstellt werden.