Liebe Mandantinnen, liebe Mandanten, liebe Kooperationspartner,

für die gute Zusammenarbeit und das entgegengebrachte Vertrauen in uns und unsere Arbeit möchten wir uns sehr herzlich bedanken.

Grafik: Weihnachtsbaum -

Wir wünschen Ihnen und Ihrer Familie fröhliche Weihnachten und viel Schwung für ein wundervolles Neues Jahr! Genießen Sie die Feiertage.
 
Bitte beachten Sie, dass unsere Kanzlei am 24.12. und am 31.12.2024 geschlossen ist.

Seitenbereiche
Siegel: DATEV Digitale Kanzlei 2023 Siegel: Kununu Top 2023 Company Siegel: LSWB Exzellenter Arbeitgeber 2023 Siegel: Handelsblatt BESTE Steuerberater 2023

Klarheit für Ihr Business

Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen ermäßigen auf Antrag die Einkommensteuer bis zu 20 % der Aufwendungen, höchstens um € 4.000,00 (§ 35a Abs. 2 Einkommensteuergesetz/EStG).

Aufwendungen für Hausnotrufsystem

Streitig war bislang, ob Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem als haushaltsnahe Dienstleistungen steuermindernd berücksichtigt werden können. Für ein Hausnotrufsystem, das im Notfall lediglich den Kontakt zu einer 24‑Stunden-Servicezentrale herstellt, die soweit erforderlich Dritte verständigt, hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG verneint (Urteil vom 15.2.2023, VI R 7/21). Begründung: Die wesentliche Dienstleistung im Rahmen des Hausnotrufvertrags, nämlich das Verständigen von Bezugspersonen, Hausarzt, Pflegedienst usw., wird nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht.

Hausnotruf mit aktiver Hilfeleistung

In einer früheren Entscheidung (vom 3.9.2015, VI R 18/14, BStBl. 2016 II S. 272) hat der Bundesfinanzhof/BFH hingegen die Aufwendungen für ein Notrufsystem innerhalb einer Wohnung im Rahmen des „betreuten Wohnens“ als haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt. Im Unterschied zu dem aktuellen Urteilsfall VI R 7/21 war in dem Betreuungsfall eine aktive Hilfeleistung rund um die Uhr vereinbart. Die in der Pflegeeinrichtung tätigen Pfleger hatten Piepser bei sich, die einen Notruf anzeigten. Sie eilten bei Bedarf auch zur Hilfe.

Fazit

Hinsichtlich der steuerlichen Geltendmachung der Kosten für einen Hausnotruf kommt es also auf den Einzelfall bzw. darauf an, ob der Steuerpflichtige beim Betätigen des Alarmknopfes eine physische Hilfe durch Pfleger/Sanitäter usw. erwarten kann, ob diese also zu ihm in die Wohnung kommen, oder nur Drittpersonen (z. B. ein Notarzt usw.) durch eine Hausnotrufzentrale benachrichtigt werden.

Stand: 29. August 2023

Bild: benjaminnolte - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Sind Sie auf der Suche nach weiteren Informationen zu einem Thema? Dann holen Sie sich unsere Steuerberater in München an Ihre Seite! Wir bieten Steuerberatung für Unternehmen und Private und sind spezialisiert auf die Branchen Gastronomie, Immobilien und Ärzte.

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.

Glückwunsch!