Liebe Mandantinnen, liebe Mandanten, liebe Kooperationspartner,

für die gute Zusammenarbeit und das entgegengebrachte Vertrauen in uns und unsere Arbeit möchten wir uns sehr herzlich bedanken.

Grafik: Weihnachtsbaum -

Wir wünschen Ihnen und Ihrer Familie fröhliche Weihnachten und viel Schwung für ein wundervolles Neues Jahr! Genießen Sie die Feiertage.
 
Bitte beachten Sie, dass unsere Kanzlei am 24.12. und am 31.12.2024 geschlossen ist.

Seitenbereiche
Siegel: DATEV Digitale Kanzlei 2023 Siegel: Kununu Top 2023 Company Siegel: LSWB Exzellenter Arbeitgeber 2023 Siegel: Handelsblatt BESTE Steuerberater 2023

Klarheit für Ihr Business

Leistungen einer Dinnershow

Umsatzsteuersatz

Strittig war der richtige Umsatzsteuersatz für ein Leistungsbündel aus Unterhaltung und der Versorgung mit Speisen und Getränken im Rahmen einer sogenannten Dinnershow. Anlass des Verfahrens war die Vorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Danach gilt für Eintrittsberechtigungen zu Theater, Konzerten und Museen der ermäßigte Steuersatz von 7 %.

EuGH-Entscheidung

Das Verfahren war bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in Sachen „Stadion Amsterdam“ (siehe dazu Beitrag auf Seite 1) ausgesetzt und nach der Entscheidung fortgeführt worden.

BFH-Urteil

In Anlehnung an die EuGH-Entscheidung sowie der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) kam dieser zu dem Schluss, dass auf das Eintrittsgeld zu einer Dinnershow der Regelsteuersatz von 19 % zu berechnen ist. Der BFH sah die Dinnershow des Steuerpflichtigen als eine „einheitliche, komplexe Leistung“ an (Urteil vom 13.6.2018, XI R 2/16). Der BFH folgte dabei der Auffassung der Vorinstanz nicht, dass die Show besser sei als das Essen. Auch in solchen Fällen wäre der ermäßigte Steuersatz nicht anwendbar. Ausschlaggebend war, dass sich die Dinnershow als Leistungsbündel aus Unterhaltung und dem Angebot an Speisen und Getränken in der Gesamtschau als einheitlicher (komplexer) Umsatz darstellt. Für diesen gilt der Regelsteuersatz.

Stand: 25. September 2018

Bild: Family Business - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Sind Sie auf der Suche nach weiteren Informationen zu einem Thema? Dann holen Sie sich unsere Steuerberater in München an Ihre Seite! Wir bieten Steuerberatung für Unternehmen und Private und sind spezialisiert auf die Branchen Gastronomie, Immobilien und Ärzte.

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.

Glückwunsch!