Kurzarbeitergeldzugangsverordnung
Das Bundeskabinett hat eine Verlängerung der Sonderregelungen in der Kurzarbeitergeldzugangsverordnung für den Bezug von Kurzarbeitergeld beschlossen. Dies vor allem wegen der anhaltenden Störungen in den Lieferketten.
Betriebe, die mangels Vorprodukten die Produktion reduzieren oder einstellen müssen, können Kurzarbeitergeld weiterhin beantragen, wenn mindestens zehn Prozent der Belegschaft von einem Arbeitsausfall betroffen sind. Ursprünglich, das heißt bis zum Beginn der Corona-Pandemie, hatte die Schwelle bei einem Drittel gelegen.
Keine Minusstunden
Weiterhin nicht als Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld gilt, dass die Beschäftigten Minusstunden aufbauen müssen. Die Sonderregelungen gelten zunächst bis 30.9.2022 fort. Weitere Verlängerungen sind im Hinblick auf die Entwicklungen im Ukraine-Krieg nicht ausgeschlossen.
Stand: 28. Juli 2022
Erscheinungsdatum:
Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.
Sind Sie auf der Suche nach weiteren Informationen zu einem Thema? Dann holen Sie sich unsere Steuerberater in München an Ihre Seite! Wir bieten Steuerberatung für Unternehmen und Private und sind spezialisiert auf die Branchen Gastronomie, Immobilien und Ärzte.