Mitteilungsverordnung
Die Mitteilungsverordnung/MV verpflichtet Behörden und andere öffentliche Stellen, inklusive die Rundfunkanstalten, zur automatischen Übermittlung steuerrelevanter Daten an die Finanzbehörden. Die Mitteilungsverordnung wurde kürzlich durch die Sechste Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung (vom 25.5.2022 BGBl 2022 I S. 816) geändert. Ausgenommen von den Übermittlungspflichten sind u. a. Kreditinstitute, Berufskammern und Versicherungsunternehmen. Generell ausgenommen von den Meldepflichten sind Zahlungen bis zu € 1.500,00 pro Empfänger und Kalenderjahr (Bagatellgrenze § 7 Abs. 2 Satz 1 MV).
Wesentliche Neuerungen
Die Neuerungen beinhalten u. a. Meldepflichten an Finanzbehörden über bestimmte Hilfsleistungen in Bezug auf die Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 sowie Mitteilungspflichten über Coronahilfsleistungen. Behörden und andere öffentliche Stellen melden den Finanzbehörden u. a. Höhe, den Zahltag und den/die Zahlungsempfänger von Soforthilfen, Überbrückungshilfen sowie sonstiger Soforthilfen anlässlich der Coronakrisen (§ 13 MV). Neu in die MV aufgenommen wurden Mitteilungspflichten über die Auszahlung von Aufbauhilfen des Bundes und der Länder anlässlich der Hochwasserkatastrophe 2021.
Stand: 30. August 2022
Erscheinungsdatum:
Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.
Sind Sie auf der Suche nach weiteren Informationen zu einem Thema? Dann holen Sie sich unsere Steuerberater in München an Ihre Seite! Wir bieten Steuerberatung für Unternehmen und Private und sind spezialisiert auf die Branchen Gastronomie, Immobilien und Ärzte.