Erfolg lässt sich steuern! Machen Sie sich unser Know-How bei An- und Verkauf von Immobilien aller Art sowie deren Verwaltung und Ertragsoptimierung zunutze. Mit unserer professionellen Immobilienberatung in München entdecken Sie neue Chancen für Ihren Erfolg!
Unsere Steuerberater für Immobilien beraten Sie zu folgenden Themen:
- Wahl der richtigen Gesellschaftsform
- Vermeidung bzw. Reduzierung von Grunderwerbssteuerbelastung
- Optimierung der Akquise- und Finanzierungsstruktur
- Umsatzsteuer bei Bauleistungen
- Laufende steuerrechtliche Betreuung von Immobiliengesellschaften und -fonds
- In- und ausländische Unternehmensformen
Profitieren Sie jetzt
Mit unserer Beratung sorgen wir dafür, dass bei Ihrem Immobilienkauf eine rechtlich ausgewogene Gestaltung erfolgt. Wir verfügen über das passende Know-how und begleiten Sie bei jedem Schritt. Nutzen Sie unser unverbindliches Erstgespräch, in dem wir Ihre individuellen Bedürfnisse analysieren. Vereinbaren Sie noch heute einen Termin mit unseren Immobilienexperten in München und profitieren Sie von unserem Know-how. Gemeinsam legen wir den Grundstein für Ihren Erfolg!
Interessante Beiträge zum Immobiliensteuerrecht
Steuerliche Behandlung von Immobilien & Immobilienkauf, Immobilienverkauf und Vermietung:
Steuerfreie Mieterabfindungen
Das Finanzgericht/FG München hat mit Beschluss vom 24.7.2024 (12 V 1200/24) entschieden, dass Abfindungszahlungen einer Vermieterin bzw. eines Vermieters an die Wohnungsmieterinnen und -mieter für die vorzeitige Aufgabe eines vertraglichen Mietverhältnisses keine steuerpflichtigen Einkünfte i. S. von § 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetz/EStG sind.
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Grundsteuer 2025: Tipps zur richtigen Vorbereitung
Zum 1.1.2025 greift die Grundsteuerreform. Die neue Grundsteuer wird ab dem nächsten Jahr fällig. Die Finanzbehörden haben im Regelfall die Grundsteuermessbeträge bereits berechnet und die Bescheide allen Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern zugestellt. Offen ist meistens noch der neue Hebesatz der betreffenden Gemeinde/Stadt.
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Erhaltungsrücklagen bei Vermietung
Die Finanzverwaltung lässt geleistete Zahlungen in die nach dem Wohnungseigentümergesetz (WEG §§ 19, 28) gesetzlich vorgeschriebenen Erhaltungsrücklagen erst zum Werbungskostenabzug zu, wenn die Hausverwalterin bzw. der Hausverwalter die Rücklagen tatsächlich für die Erhaltung des Gemeinschaftseigentums verausgabt hat (H 21.2 Einkommensteuer-Handbuch EStH „Werbungskosten“ sowie OFD Frankfurt/M vom 9.11.2022 S 2211A-12-St 214).
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